Wie kann ich meinen Hausverwalter abwählen?
Einleitung:
Wie kann ich meinen Hausverwalter abwählen? Diese Frage stellen sich viele Wohnungseigentümer, wenn sie mit der Arbeit ihres aktuellen Verwalters unzufrieden sind. Die gute Nachricht: Seit der WEG-Reform 2020 ist eine Abwahl auch ohne wichtigen Grund möglich und wir erklären dir, wie das funktioniert.
Hausverwalter abwählen: Das sagt das WEG
Seit der WEG-Reform 2020 gilt: Ein Verwalter kann jederzeit durch Beschluss abberufen werden. Du brauchst keinen „wichtigen Grund“ also auch bei Unzufriedenheit, schlechter Kommunikation oder fehlender Transparenz ist eine Abwahl möglich.
§ 26 WEG – Abberufung des Verwalters (gesetze-im-internet.de)
Wichtig: Der Vertrag muss separat gekündigt werden sonst läuft die Vergütung weiter.
Wann ist ein wichtiger Grund zur Abwahl gegeben?
Wenn du den Verwalter fristlos kündigen willst, brauchst du einen wichtigen Grund:
- keine Abrechnung oder grobe Pflichtverletzung
- Insolvenz oder Vertrauensverlust
- Interessenkonflikte, Untreue oder Intransparenz
In solchen Fällen kannst du nicht nur die Abberufung beschließen, sondern auch den Verwaltervertrag sofort kündigen.
Wie läuft das Verfahren ab, wenn du den Hausverwalter abberufen möchtest?
Zunächst muss die Abwahl als Tagesordnungspunkt in die Einladung zur Eigentümerversammlung aufgenommen werden. Vor Ort wird dann abgestimmt – eine einfache Mehrheit genügt. Wird der Verwalter abgewählt, sollte der Vertrag schriftlich gekündigt und im besten Fall gleich ein neuer Verwalter bestellt werden, um einen reibungslosen Übergang zu sichern.
Typische Fehler bei der Abwahl:
- Abwahl beschlossen, aber Vertrag nicht gekündigt
- Kein ordnungsgemäßer Tagesordnungspunkt
- Neue Verwaltung nicht vorbereitet
Fazit:
Die Eigentümer haben mehr Rechte, als viele denken. Wichtig ist, sie korrekt umzusetzen.
BYGGJA-Tipp:
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